Statuten2016

Die nachfolgenden Statuten können als Statuten QV 2016 heruntergeladen und ausgedruckt werden.

I. Zweck des Vereins

Unter dem Namen „Quartierverein Obersteinhof-Dattenberg-Grossweid-Oberhusrain“ besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in Kriens.
Er engagiert sich für die Förderung der Lebensqualität im Quartier und das Wohlbefinden aller Quartierbewohner und setzt sich in verschiedenen Bereichen für die Interessen der Bewohner des Quartieres ein.
Der Quartierverein vertritt die Interessen des Quartiers gegenüber Behörden, Institutionen und Privaten.
Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

II. Definition des Quartier-Gebietes

Der Quartierverein umfasst das Gebiet gemäss Plan der Gemeinde Kriens:

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Quelle:  http://www.kriens.ch/de/portrait/quartiere/

III. Mitgliedschaft

1.  Mitglieder des Vereins können werden:

  • Alle handlungsfähigen Bewohner des Quartiers
  • Alle juristischen Personen des Quartiers
  • Alle auswärtigen Eigentümer von Grundstücken im Quartier

Eintritte erfolgen durch schriftliche Anmeldung. Die Aufnahme von Mitgliedern erfolgt durch den Vorstand.

2.  Die Mitgliedschaft endet:

  • Durch Ableben
  • Durch freiwilligen Austritt, der schriftlich dem Vorstand zugestellt werden muss
  • Durch Ausschluss zufolge Beschluss der Generalversammlung in geheimer Abstimmung. Das einfache Mehr der Anwesenden entscheidet. Mitglieder können ohne Angabe von Gründen ausgeschlossen werden.
  • Durch Beschluss des Vorstandes zufolge Nichtbezahlung des Jahresbeitrages bis zur Generalversammlung des nächstfolgenden Jahres
  • Durch Wegzug aus dem Quartier, sofern kein Grundeigentum im Quartier verbleibt

3.  Ehrenmitglieschaft

Mitglieder die sich um den Verein und dessen Ziele besonders verdient gemacht haben, können auf Antrag des Vorstandes durch die Generalversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

Die Beitragspflicht für Ehrenmitglieder entfällt.

4.  Stimmrecht

Jedes Mitglied verfügt an der Vereinsversammlung über eine Stimme. Mitglieder, welche am Erscheinen verhindert sind, können sich durch eine andere handlungsfähige Person aus der gleichen Familie in der Vereinsversammlung vertreten lassen.

Die Vertreter der juristischen Personen werden von diesen selbst bestimmt.

IV. Organistation

1.  Die Organe des Vereins sind:

  • Die Generalversammlung
  • Der Vorstand
  • Die Rechnungsrevisoren

Die Generalversammlung ist oberstes Organ des Vereins. Sie tritt im Frühling jedes Jahres zusammen. Ausserordentliche Versammlungen können vom Vorstand oder einem Fünftel der Mitglieder verlangt werden. Im letzteren Falle müssen die Traktanden im Begehren erwähnt sein.

2.  Die Befugnisse der Generalversammlung sind:

  • Wahl des Vorstandes
  • Wahl der Rechnungsrevisoren
  • Abnahme des Protokolls und des Jahresberichtes
  • Genehmigung der Jahresrechnung und des Budgets
  • Behandlung der Anträge des Vorstandes und der Mitglieder. Spätestens 4 Wochen vor der ordentlichen Generalversammlung kann jedes Mitglied dem Vorstand Anträge unterbreiten, die an der ordentlichen Generalversammlung zur Abstimmung gelangen. Die Anträge müssen schriftlich eingereicht werden.
  • Festsetzung des Jahresbeitrages
  • Genehmigung von Reglementen und Verträgen
  • Änderung der Statuten gemäss Art. 15

3.  Die Einladung zur Generalversammlung

Muss spätestens 2 Wochen vor der Versammlung an die Mitglieder verschickt werden.

Für jede Vereinsversammlung ist das Traktandum „Verschiedenes“ vorzusehen. Unter diesem Traktandum dürfen aber keine Beschlüsse gefasst werden.

4.  Der Vorstand besteht aus folgenden 7 Funktionen:

4.1.  Präsidium
  • Leitet den Verein und führt den Vorstand
  • Vertritt den Verein gegen Aussen
  • Ist Ansprech-Person für Mitglieder
  • Führt zusammen mit dem Leiter Finanzen die rechtsgültige Unterschrift.
  • Bestimmt aus dem Kreis des Vorstandes einen Stellvertreter (Vizepräsident)
4.2.  Finanzen
  • Stellt die Mitgliederbeiträge in Rechnung
  • Kontrolliert und steuert den Zahlungsverkehr
  • Bewirtschaftet das Festzelt und das zugehörige Inventar
  • Führt die Buchhaltung des Vereins
4.3.  Veranstaltungen
  • Organisiert das Quartierfest
  • Organisiert eventuelle weitere Veranstaltungen des Vereines
4.4.  Vertretung des QV in Kommissionen
  • Vertritt die Interessen des Vereins in Kommissionen, insbesondere in der Verkehrskommission
4.5.  Administration Mitglieder
  • Führt die Mitgliederkontrolle des Vereins
  • Lädt Zugezogene zur Mitgliedschaft im Verein ein
  • Lädt zur jährlichen GV ein
4.6.  Protokollführung
  • Führt das Protokoll an der GV des Vereins
  • Führt das Protokoll an den Vorstands-Sitzungen
4.7.  Kommunikation elektronische Medien
  • Erstellt die Website des Quartiervereins
  • Verwaltet und hat die Verantwortung für die Website
  • Stimmt die Inhalte, welche den Standpunkt des Quartiervereins repräsentieren mit dem Vorstand ab
  • Für aktuelle Beiträge reicht bis zur nächsten Vorstandssitzung das Einverständnis des Präsidenten

5.  Generelle Aufträge und Kompetenzen des Vorstandes

Die Amtsdauer der Vorstands-Mitglieder beträgt 1 Jahr. Es existiert keine Amtszeitbeschränkung.

6.  Revisoren

Zwei Rechnungsrevisoren prüfen das Kassa- und Rechnungswesen und erstatten hierüber der Generalversammlung alljährlich Bericht. Ihre Amtsdauer beträgt zwei Jahre. Im 1. Jahr ist ein neu gewählter Revisor Vice-, im 2. Jahr Haupt-Revisor.
Sie werden von der Generalversammlung gleichzeitig mit dem Vorstand gewählt.
Es dürfen nicht beide Revisoren im selben Jahr demissionieren.

V. Finanzielles

Die Einnahmen des Vereins bestehen aus den:

  • Mitgliederbeiträgen
  • Freiwilligen Zuwendungen
  • Erträgen der Bewirtschaftung des Festzeltes und des Festzelt-Inventars

Vorstands- und Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.

Ausserordentliche Ausgaben bis Fr. 1000.- liegen im Kompetenzbereich des Vorstandes.

Für die Verpflichtungen des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen. Jede Haftpflicht einzelner Mitglieder ist ausgeschlossen.

VI. Schlussbestimmungen

1.  Hinweis auf ZGB

Soweit in den vorliegenden Statuten Bestimmungen fehlen, finden Art. 60 bis 79 des ZGB Anwendung.

Die Revision der Statuten kann nur von der Generalversammlung mit zweidrittel Mehrheit der Anwesenden beschlossen werden.

Die Neufassung muss den Mitgliedern wenigstens 14 Tage vor der General-Versammlung schriftlich zugänglich gemacht werden.

2.  Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur mit einem zweidrittel Mehr der General-versammlung beschlossen werden. Ein Antrag zur Auflösung muss in der Einladung zu dieser GV speziell vermerkt sein.

Der Vorstand führt die Liquidation durch. Allfällige Vereinsvermögen werden für die Dauer von fünf Jahren zu Handen eines neuen Vereins deponiert, welcher die gleichen Ziele verfolgt. Nach Ablauf dieser Frist wird das Vermögen einer gemeinnützigen Gesellschaft zur Verfügung gestellt. Hierüber entscheidet der letzte Vorstand.

3. Gültigkeit

Diese Statuten sind von der Generalversammlung am 18. Mai 2016 genehmigt worden und ersetzen diejenigen vom 1. Mai 1987.